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Statuten

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Allgemeines:

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Statute in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch, in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Form verwendet.

Rechtsgrundlage: schweizerisches ZGB

I. Name und Sitz


Art. 1 Name


„Vo härzä für Frühchen und Stärnechind“ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGBArt. 2 Sitz


Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Schmitten.

II. Zweck des Vereins

Art. 3 Zweck, Aufgaben, Neutralität

Der Vereinszweck richtet sich ausschliesslich auf mildtätige Zwecke, im Rahmen eines selbstlosen bürgerschaftlichen Engagement. Hierunter ist zu verstehen, dass der Verein u.a. in Eigenarbeit Kleidung für frühgeborene Kinder oder aber Gegenstände zur Gewährung einer würdigen Bestattung einer toten Leibesfrucht (im allg. Sprachgebrauch nunmehr als „Sternenkinder“ bezeichnet) oder eines verstorbenen Frühgeborenen herstellt. Herunter fallen auch Erinnerungsgaben. Diese Gegenstände werden unentgeltlich und ohne Gegenleistung an Krankenhäuser, karitative Einrichtungen, Bestattungsunternehmen oder den betroffenen Eltern übergeben.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Die Bildung von Untereinheiten, sofern sie den Vereinszweck erfüllen, ist zulässig.

Der Zweck des Vereins ist nicht überwiegend auf ein planmässiges, auf die Dauer ausgelegtes Auftreten am Markt in unternehmerischer Funktion, und damit nicht auf einen überwiegend wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

III. Gemeinnützigkeit

Art. 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist hierbei selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für statutenmässige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Vereinsstruktur

Art. 5 Bestand

Der Verein umfasst folgende Gruppen:

• Aktive

• Passive
• Ehrenmitglieder
• Fördernde Mitglieder

V. Mitgliedschaft und Ernennungen

Art. 6 Mitgliederkategorien

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder (sind natürliche Personen, welche aktiv an der Herstellung von

    Kleidung und Gegenständen beteiligt sind, sowie die Mitglieder des Vorstandes des

    Vereins)

  • Passivmitglieder (sind natürliche Personen, welche sich nicht aktiv an der

    Herstellung von Kleidung und Gegenständen beteiligen)

  • Ehrenmitglieder (sind natürliche Personen, welche von der Generalversammlung

    zum Ehrenmitglied gewählt werden)

  • Fördernde Mitglieder (sind natürliche und juristische Personen, welche die

    Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern)

Die Vereinsmitglieder haben die Statuten des Vereins zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.

Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erworben werden, sobald der Vorstand des Vereins eine an ihn gerichtete, schriftliche Beitrittserklärung angenommen und ihr zugestimmt hat. Als Mitglied in den Verein kann auf Antrag aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will.
Bei Personen unter 18 Jahren, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

 

Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Statuten sowie die von der Hauptversammlung beschlossenen Reglemente (Beiträge, Sonderumlagen, etc.)

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, bezüglich eines Aufnahmeantrags, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Die Ablehnungsentscheidung an sich Bedarf keiner gesonderten Begründung. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 8 Versicherung

Alle Vereinsmitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich.

Art. 9 Übertritt

Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen.

Art. 10 Streichung

Mitglieder, die Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 11 Ausschluss

Mitglieder, welche die Statuten und Reglement des Vereins vorsätzlich oder gröblich verletzten oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch Generalversammlungsbeschluss ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben.

Art. 13 Passivmitglieder

Passivmitglied kann werden, wer sich für die Sache der Frühchen und Sternenkinder interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrags, es bedarf für die Aufnahme keinen Beschluss.

Art. 14 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch:

- Austritt

- Ausschluss oder

- Tod

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres unter Einhaltung möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandsschaft, mindestens 20 Tage vor der nächsten GV. Eine Aufteilung bereits entrichteter Mitgliederbeiträge „pro rate temporis“ ist nicht zulässig, d.h. vor der genannten Zeit eingereicht, so hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr im vollen Umfang zu entrichten.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Bereits entrichtete Beiträge, Umlagen, Sonderbeiträge und Gebühren im Sinne des Abschnitts VI dieser Statuten, werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder etwaige Abgeltungen für ehrenamtlich erbrachte Tätigkeit besteht nicht.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen sämtliche vom Verein und durch Spenden erhaltenen Materialien, an die entsprechenden Lager zurückgeschickt werden.

VI. Finanzen:

Art. 15 Beitragspflicht

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, zur Deckung des Aufwandes zur Erfüllung der statutengemässen Aufgaben und Zwecke.

Die Höhe des Jahresbeitrags und etwaiger Umlagen wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. 

Art. 16 Beitragsfrei

Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz ausgenommen

- Ehrenmitglieder

Art. 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr endet mit dem 31. Oktober.

Einnahmen und Ausgaben:

Einnahmen:

Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere:

   • Mitgliederbeiträge

  • Erträge des Vereinsvermögens

  • Gewinne aus Einnahmen an Marktständen und anderen Verkäufen

  • Freiwillige Beiträge und Schenkungen

 

Ausgaben:

  • Materialanschaffungen

  • Verwaltungskosten

  • Weitere durch die GV oder von den VS beschlossene Ausgaben

  • Ausserordentliche Ausgaben ausserhalb des Budgets, gemäss der jährlich von der

    GV zu beschliessenden Ausgabenkopmetenz.  

 

 Art. 18 Haftbarkeit

  • Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art 19 Rechte

Alle Mitglieder haben das Recht,

  • nach den Bestimmungen der Statuten und bestehenden Ordnungen an

    Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  • sich von den beauftragten Mitgliedern des Vereins ggf. aus- und fortbilden zu lassen.

  • Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden                                                 

 

Art. 20 Pflichten

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet,

  • die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse

    der Organe des Vereins durchzuführen.

Die von der Generalversammlung oder durch eine von der Generalversammlung

Beitragsordnung dort festgelegten Beitragsleistungen zu erbringen.


VIII. Organe des Vereins

 

Art. 21 Organe

  • Die Organe des Vereins sind

  • Generalversammlung (GV)

  • Vorstand (VS)

         - Präsident

            - Technischer Leiter

            - Sekretär

            - Kassier

  • Revisoren

Sämtliche Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, eine Vergütung hierfür erfolgt nicht. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Hierüber ist Rechenschaft abzulegen. Lohnähnliche Aufwandsentschädigungen, auch pauschaler Natur, sind unzulässig.

 

Generalversammlung

Die GV ist das höchste Organ des Vereins und tritt mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung zusammen. Sie setzt sich zusammen aus den

• Aktivmitgliedern
• Ehrenmitgliedern
• Passivmitgliedern
• Vorstandsmitgliedern

• Revisoren

Der GV obliegen folgende Geschäfte

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV

  • Abnahme der Jahresberichte des Präsidiums und der technischen Leitung

  • Abnahme der Jahresrechnung des Vereins und des Revisionsberichts

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets

  • Festsetzung des Jahresprogramms

  • Wahl des Präsidenten

  • Wahl der technischen Leitung

  • Wahl der übrigen Mitglieder des VS

  • Wahl der Revisoren

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Ehrungen

  • Mutationen

  • Genehmigung der Reglemente

  • Entscheid über Anträge an die GV

  • Statutenrevisionen

  • Fusionen

  • Vereinsauflösung

 

Anträge an die GV sind mindestens 20 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen. Die Einladung zur GV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden schriftlich. Sie hat mindestens 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig.

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt durch den VS oder auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden.

Sämtliche Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitglieder ab dem 16. Geburtstag sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht Anträge zu stellen.

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen sind (einfaches Mehr der Stimmenden).

Vorstand

Zusammensetzung:

Der VS setzt sich zusammen aus:

  •  Präsident

  • technischer Leiter

  • Sekretär

  • Kassierer

und muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Es können bis zu zwei weitere Vorstände durch die GV bestimmt werden: Schriftführer, stellvertretender Präsident, Beisitzer.

Folgende Ämter müssen besetzt sein: Präsidentin, Technische Leiterin, Sekretärin.

Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Demissionen von Vorstandsmitgliedern sind dem Vorstand mind. 60 Tage vor der GV schriftlich bekannt zu geben.

Aufgaben des Vorstandes:

Die Aufgaben des VS sind:

  • Allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Reglement

  • Vertretung nach aussen

  • Erstellen der Organigramme und Reglemente 

  • Steht in Kontakt mit anderen Vereinen, Gemeinden und Behörden

     

Einberufung:

Der VS versammelt sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwenig erachtet.

Zeichnungsberechtigung:

Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Sekretär und/oder technischen Leiter rechtsverbindlich.

Revision

Zusammensetzung:

Die Revisionskommission umfasst mind. 2 Mitglieder. Sie bestimmen ihren Vorsitz selbst.

Aufgaben:

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnung von Markteinnahmen und anderen Verkäufen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.

Protokoll

Über alle Vereinsversammlungen sowie Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

IIX Revisions- und Vollzugsbestimmungen

Art. 22 Statutenänderung

Statutenänderungen können nur im Rahmen einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden.

Es ist zulässig, die Beratung und Abstimmung über die Statutenänderung im Rahmen einer ausserordentlichen GV (einziger Tagesordnungspunkt) anzusetzen.

Art. 23 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitglieder, in einer eigens dazu einberufenen Generalversammlung.

Die Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen und mind. Die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist dies nicht erfüllt, so ist innerhalb von zwei Monaten erneut eine Auflösungsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Es kann hierbei nur mit JA oder NEIN abgestimmt werden, Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

Art. 24 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung

Im Falle einer Auflösung von „Vo härzä für Frühchen und Stärnechind“

       

  • fällt das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Institution, die ähnliche Interessen verfolgt

Im Falle einer Auflösung oder Fusion des Vereins, beschliesst die GV über die definitive Verwendung des Vereinsvermögens. Die Verantwortung und Durchführung der Liquidation obliegt dem Vorstand.

Art. 25 Internetseiten, Schnittmuster und Lager 

 

Homepage und Facebook-Seite 

 

Die offizielle Homepage und Facebook-Seite ist Eigentum des Vereins und darf von keinem Mitglied für sich beansprucht werden.

Schnittmuster

Sämtliche Schnittmuster, die der Verein im Laufe der Zeit annimmt, sind Eigentum des Vereins und werden nur an Vereinsmitglieder weitergegeben. Sollte ein Mitglied aus dem Verein austreten, hat es kein Recht die Schnittmuster weiter zu verwenden.

Lager

 

Jedes Mitglied, welches ein Lager, egal in welcher Form, für den Verein verwaltet, muss dieses nach seinem Austritt mit sofortiger Wirkung an ein anderes, aktives Vereinsmitglied  übergeben. Die Verwaltungsadresse wird dann unverzüglich im Reglement geändert. 

 

Inkrafttreten der Statuten 

 

Die Statuten treten mit der Gründungsversammlung vom 14. Oktober 2018 inkraft.

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